Überfahren des Nachbargrundstück

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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ucho
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Überfahren des Nachbargrundstück

Beitrag von ucho » 22.05.2007, 05:32

Hallo,
mal angenommen A muss mit seinen Autos um auf sein Grundstück zu gelangen das Grundstück von B überfahren. A hat ein Geh und Fahrrecht im Grundbuch auf 1,50 meter breite eingetragen.Auf dem Geh und Fahrrecht steht ein Hoftor das geschlossen ist und hinter dem Tor hat aber auch B noch ein Recht dieses zu befahren. A muss jeden Tag mehrmals mit dem Auto wegfahren und " parkt " auf dem Grundstück von B um das Tor zu öffnen oder zu schließen. Besuch von A kann parkt auch auf dem Gelände von B.Was kann B tun ? Gespräche bringen wirklich nichts mehr .
Gruß



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Fahrrad

Der Grund dürfte sein das diese Art von Streit nicht im Keim erstickt wird sondern langsam hochkocht. Auch ist es ein Nachteil das selbst bei Körperverletzung beide weiter im Ort bleiben dürfen. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken oder man die Ausweisung aus dem ort n.....

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ucho
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Beitrag von ucho » 22.05.2007, 05:37

Änderung!
Muss natürlich heißen A muss mehrmals täglich wegfahren und und der Besuch von A parkt auf Grundstück von B.
Entschuldigung

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2007, 06:29

Also um ein Tor zu öffnen und schließen "parkt" man nicht, man hält. Da der Grundstückseigentümer in seinem Besitz dabei ja nicht gestört wird kann er kaum was dagegen tun. Das gehört zu Fahrrecht dazu.

Wie man bei 1,5 Meter breite noch ein Fahrrecht hat ist kaum nachzuvollziehen.

Auf einem fremden Grundstück darf man nicht parken. Das ist im Wegerecht nicht geregelt. Den Besuch lässt man durch die Polizei entfernen.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 22.05.2007, 11:52

Der A hat ein Wegerecht. Das beinhaltet, dass er Nachbars Grundstück überqueren darf. Anhalten oder gar Parken darf weder der A noch dessen Besucher auf der Wegerechtsfläche, denn der hat weder ein Parkrecht noch ein Anhalterecht

Man fordert diesen A... einfach auf, das in Zukunft zu unterlassen und seine Besucher entsprechend zu instruieren. Folgt der dem nicht, wird Unterlassungsklage erhoben.

Um das Tor zu öffnen bzw. zu schließen, darf A aber jeweils kurz anhalten.

ucho
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Beitrag von ucho » 22.05.2007, 20:58

Kein Wegerecht nur ein Geh und Fahrrecht auf 1,5 meter breite.Gruß

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.05.2007, 22:40

Geh und Fahrrecht = Wegerechte. Jedoch kann man auch 1,5 Meter doch eh nicht fahren. Es sein denn die Wartburgs waren so schmal oder er fährt einen Topolino.

Also wie soll das denn nun gehen ?

Dann kann der nicht reinfahren, also Fahrrecht nicht möglich

mfg

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 23.05.2007, 09:01

Ein Wegerecht in der Breite von 1,50 m ist eben nur geeignet, mit Fahrzeugen zu befahren, die keine 1,50 m erreichen. Mißbraucht der Berechtigte dieses Recht indem er es mit breiterten Fahrzeugen benutzt, kann man z.B. Schikanen in Form von Betonrändern oder ein genau 1,50 m breites Tor installieren.

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