Auszug der der verlobten !!

Mieter, Vermieter und die Nachbarn in der Mietwohnung

Moderator: Klaus

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manuel1602
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Auszug der der verlobten !!

Beitrag von manuel1602 » 13.05.2007, 12:59

Hallo


A hat da mal ein paar Fragen !!! A's Verlobte B haben sich von A getrennt sie ist aus unser Gemeinsamen Wohnung am 15.03.2007 Ausgezogen und hat sich bei iher mutter in der wohnung angmeltet !! und hat sich eine Neue Wohnung an gemietet ab dem 1.05.2007 aber ohne unsere wohnung zu kündigen. Beide stehen im mietvertrag und haben beide auch unterschrieben !! sie wohnt jetzt in ihrer neuen wohnung und A bleibt auf der miete von 710 € alleine sitzen. sie bekommt ALG 2 und A hat ein einkommen von ca. 1400€ netto der umzung wurde wohl vom amt erlaubt !! Hat A denn eine möglichkeit das sie ein teil der miete zahlen muss und wie bekommt A sie schnellst möglich aus dem mitvertag raus kann der vermieter sie sofort kündigen !??



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Zur Sanierung des Gebäudes darf der Eigentümer des Gebäudes auch das Nachbargrundstück betreten, dafür gelten die Regeln des Hammerschlag und Leiterrecht. Also nicht wann und wie er will, sondern angemeldet und schonend.

In diesem Fall ging es um die Garagenrüc.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.05.2007, 17:21

Also wenn beide im Mietvertrag stehen müssen beide auch Kündigen. Ob danach A einen neuen Vertrag abschliesst muss A klären. Natürlich haftet B für die Miete gegenüber A zu ihrem Teil. Wobei bei HarzV kaum was zu holen sein wird.
Wenn A eh die Wohnung übernehmen will ist das nur ein Problem das B die Kündigung unterschreiben muss und de Mieter einem Folgevertrag mit A zustimmen muss.

Dem Amt ist das doch schei... egal ob B noch in der alten Wohnung Miete zahlen muss.

Klaus

P.S. Nächstes mal Regeln lesen

Rainer
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Beitrag von Rainer » 28.05.2007, 10:03

Wenn zwei Personen eine Wohnung mieten, haftet jeder allein für die gesamte Miete. Der Vermieter hält sich an den, der Geld hat.

Wegen der Kündigung kommt es auf den Inhalt des Mietvertrages an. Dort könnte stehen, dass die Erklärungen eines Mieters für beide gelten.

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