Nachbarrechtsgesetz Paragraph 4 oder 9

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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jog_nini
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Nachbarrechtsgesetz Paragraph 4 oder 9

Beitrag von jog_nini » 08.06.2007, 20:20

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Hallo zusammen,

so nun habe ich mich mal im Internet schlau gemacht, so langsam werde ich zum Experten

Gefunden habe ich im Nachbartrechtgesetzbuch:

§ 4
Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

Kann mir jemand erklären was hier sonstige begehbare Teile heissen soll?

Ich verstehe das so:
Wenn Eigentümer A ein Haus hat und davor eine Terrasse baut, muss diese min 1,80m weit weg sein von dem Nachbargrundstück von Eigentümer B. Nun kommt allerdings das "komplizierte" daran. Für mich zumindest!
Wenn nun Eigentümer A eine Erhöhung baut und darauf seine Terrasse baut, welche aber immer noch 3m von der Grundstücksgrenze weg ist, die Erhöhung allerdings bis an die Grundstücksgrenze von Eigentümer B geht, gilt diese Erhöhung dann als begehbares Teil? Oder muss sich das begehbare Teil an dem Nachbarhaus befinden?

Ich verstehe das ja so, dass sich das begehbare Teil, an dem Haus befinden muss. Denn in Paragraph 9 steht ja dann alles über Erhöhungen:

§ 9
Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

(1) 'Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

Dies alles findet in Baden Württemberg statt!



Artikel lesen
Die Hecke muss weg !

Welche Regeln gelten denn unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht in München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr ü.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.06.2007, 20:36

Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses,
Der Punkt ist "Teilen eines Nachbarhauses" dazu gehört der Rasen nicht.

Klaus

P.S. Nachbarrecht verjährt !!!

jog_nini
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Beitrag von jog_nini » 13.06.2007, 18:46

Zählt der Rasen auch nicht dazu, wenn er auf einer Erhöhung ist? Gilt dies dann nicht als begehbare Fläche, von der man den Nachbarn beobachten kann?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.06.2007, 20:35

"Teilen eines Nachbarhauses"

solle ich das ernsthaft erklären:

Das durch Mauern umgrenzte Innere einer Raumes inkl. der Mauern, inkl Balkone, Terassen, Garage, Nebengebäuden

Der Rasen gehrt zu Erhöhung.

Tip: Erhöhen Sie eben auch

Klaus

jog_nini
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Beitrag von jog_nini » 02.07.2007, 19:57

Das Problem ist dabei ja nicht, dass wir nicht erhöhen, sondern, dass wir erhöhen wollen. Der Nachbar will es aber nicht haben.

Soweit habe ich es dann richtig verstanden.

Weiss von euch auch noch jemand, ob es ein Gesetzt gibt, wie hoch so eine Erhöhung, bzw. Einebnung eines Gefälles sein darf?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 02.07.2007, 21:17

Das regelt das Nachbarrecht, meist so das man je höher mal will destor weiter von der Grenze weg muss.
Also 1 Meter höher - 1 Meter Grenzabstand.

Und immer bei A und B bleiben

Klaus

jog_nini
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Beitrag von jog_nini » 03.07.2007, 16:46

In welchem § ist das mit der Entfernung vom Nachbargrundstückgeregelt? Diese Regelung finde ich nirgends, kann mir jemand helfen?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 03.07.2007, 17:12

Unter Gesetze - hier auf der Seite je nach Bundesland.

Wenns in den betreffenden Land keine Regelungen gibt nehmen sie ein anderes Land. Das Nachbarrecht ist eine Ableitung des BGB.

Dazu gibts noch den Bebauungspln Ihrer Stadt und Landesvorschriften die zutreffend sein könnten.

Klaus

P.S. Nachbarrecht verjährt recht schnell!

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