Grenzüberbauung ...

Bauen, Baugenemigung und Abstände

Moderator: Klaus

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pieselpower
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Grenzüberbauung ...

Beitrag von pieselpower » 28.06.2007, 11:50

Hallo!

Nachbar A hat einen Mauervorsprung von ca. 20 cm über die
Baugrenze. Dieser Vorsprung ist von den Vorbesitzern vor fast 25
Jahren erstellt worden und bis Dato von Nachbar B nicht beanstandet
worden.
Nun hat sich Nachbar B beim Bauamt beschwert, was kann jetzt auf
Nachbar A zukommen? Laut BGB § 912 muß Nachbar B den Überbau
dulden, kann aber eine Geldrente verlangen.
Kann das Bauamt diesen Überbau so einstufen, dass er für eine
Geldrente zu geringwertig ist?
Kann sich Nachbar A an die Verkäufer wenden, die diesen Punkt
verschwiegen haben (ob wissend oder unwissend)?

Danke für die Antwort, es brennt lichterloh!

Gruß pieselpower



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 12:04

Als ist das nun eine Mauer oder das Nachbarhaus ?

Das Bauamt hat damit nichts zu tun, das ist Sache der beiden Besitzer

Klaus

pieselpower
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Beitrag von pieselpower » 28.06.2007, 12:16

Es handelt sich dabei um eine vorgesetzte Mauer von 20 cm Stärke, die
vor einen genehmigten Anbau gebaut wurde, da das Stützmauerwerks
Feucht war und dort kein Putz bzw. Farbe drauf hielt (so jedenfalls die
Auskunft zu normalen Zeiten mit Nachbar BG).
Das ganze ist in einer Reihenhaussiedlung.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 12:20

Also A hat eine freistehende Mauer, die auf Grundstück von B steht gebaut. Dann würde ich mal A auffordern diese wieder zu entfernen.

Das ist kein Überbau

Es könnte auch sein das die Mauer, die fest auf dem Grundstück von B gebaut ist, nun B gehört. Das wäre mein Vortrag, denn die hat man mitgekauft.

Die Frage ist ? Was passiert wenn die Mauer weg ist. Ist der Blick auf ein unverputzten feuchten Bau besser.

Eine Überbaurente wird da kaum geben ? Man könnte jedoch eine vereinbaren.

Klaus

pieselpower
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Beitrag von pieselpower » 28.06.2007, 12:37

Also die Mauer steht auf A´s Grundstück und wird fast vollständig
durch die seitliche Einfriedung (auch Mauer) zu Nachbar B abgedeckt.
Es ist also keine Verletzung der Grundstücksgrenzen.
B kann also kaum was von der Mauer sehen, sie ist eben nur über
die Baugrenze hinweg gebaut worden.

Die Aussenschalousie an der Außenwand stehen auch 20 cm über
die Baugrenze hinweg, sind aber natürlich nicht mit dem Boden fest
verankert.

Eigentlich handelt es sich sowieso um den § 226 BGB (Schikaneverbot)
Das geht nur um Schikane, aber das ist wohl in den meisten Fällen
der Grund.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 28.06.2007, 12:53

Als was denn nun.

Eine Mauer ist: eine Aufschichtung von Steinen von unten nach oben.
Eine Gebäude ist was mit Deckel drauf

Die Baugrenze ? Ich vermute mal es ist die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gemeint. Die Abstandflächen gehen nur das Bauamt was an. Die werden wegen einer Unterschreitung durch eine Stützmauer von 20 cm, die dazu noich ewig her ist kaum einschreiten. Nachbarrechtlich ist das eh verjährt.

Und das Anzeigen wegen nicht eingehalter Bauvorschriften hat nichts mit Schikane zu tun. Der der sich nicht dran hält ist der Böse

Der Nachbar kann nur Anzeigen, am weiteren Verfahren ist er nicht beteiligt. Er bekommt auch keinerlei Auskunft. Das ganze wird sich im Sande verlaufen

Klaus

Eine Geldrente gibts nur bei Überbau auf ein fremdes Grundstück

Der Amtsschimmel
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Beitrag von Der Amtsschimmel » 27.08.2007, 18:44

Baugrenze, Abstandsfläche, Grenzbebauung,
hier wird ja mit Fachbegriffen umsich geworfen, das es nur so kracht....
Steht die Mauer nun 0,20m über die Eigentumsgrenze?
Wenn ja, ist da wohl eine Entschädigung fällig.....

Gruß,
der Amtschimmel

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