Abtretung eines Wegerechtes

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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jeepwilli
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Registriert: 20.02.2007, 13:45

Abtretung eines Wegerechtes

Beitrag von jeepwilli »

Eine Herausforderung für Juristen!? :shock:

Es geht um die Frage, ob man ein bestehendes Wegerecht übertragen kann auf den Nachbarn.

Beispiel:

Es gibt drei Grundstücke, um die es hier geht.

A und B liegen an der Strasse, dazwischen eine Zufahrt die zum Grundstück A gehört.

Hinter der Zufahrt von A liegt ein kleineres Stück Grundstück (sozusagen als verlängerte Zufahrt zu C) welches zu B gehört.

Das Grundstück von C liegt hinter dem Grundstück des A und kann nur über die beschriebene Zufahrt des A und B erreicht werden.

Außerdem liegt seitlich hinter dem Teilgrundstück des B der Hof des A, der ebenfalls nur über die Zufahrt A und B erreicht werden kann.

Im Grundstück B ist ein Wegerecht für C eingetragen.

Im Grundstück A ist kein Wegerecht eingetragen.

A kann auf den Hof des A nur über Teilgrundstück des B.

Ein Wegerecht im Grundbuch B ist für A nicht eingetragen, aber für C.

Kann nun C, damit A über Teilgrundstück des B auf Hof des A gelangen kann, z.B. durch Vollmacht oder teilweiser Abtretung dem A genehmigen, dass A das Wegerecht des C für Teilgrundstück des B benutzt, um über Teilgrundstück des B zu gelangen, selbst wenn für A das Recht selbst nicht besteht?

Sozusagen als Dauer-Besucher des C? :? :?

Oder kann B grundsätzlich dem A die Zufahrt zum Hof A verweigern, da explizit kein Wegerecht für A eingeräumt wurde.

Auf eine Antwort dieser Frage würde ich mich sehr freuen.

Gruss

Jeepwilli
Rainer
Beiträge: 88
Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer »

Ein Wegerecht (Grunddienstbarkeit ) hat immer zum Inhalt, dass ein exakt bezeichnetes Grundstück berechtigt ist. Eine Ausweitung des Wegerechts für andere als im Grundbuch bezeichnete Grundstücke ist unzulässig. Das ist ständige BGH Rechtsprechung.

Es mag sein, dass die Antwort für Juristen eine Herausforderung ist, weil diese logisch und plausibel ist. :twisted:
jeepwilli
Beiträge: 19
Registriert: 20.02.2007, 13:45

Beitrag von jeepwilli »

... der letzte Satz ist gut, Rainer. :D :lol: :lol:

Also würde das bedeuten, wenn B nicht will, muss A draussen bleiben :?: .

Wenn C (berichtigtes Grdst) sagt, komm auf mein Grdst. kann B doch nicht nein sagen, oder? :?:
Klaus
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Registriert: 17.02.2007, 16:18

Beitrag von Klaus »

Wenn C (berichtigtes Grdst) sagt, komm auf mein Grdst. kann B doch nicht nein sagen, oder?
Besucher kann C haben soviel er will, gehen dieser weiter aufs nächste Grundstück ist das unzulässig. Also jeder der den Weg benutzt um zu unberechtigten Grundstück gelangen will muss er nicht reinlassen

Das regelt er mit einem Tor und div. Schlüsseln recht einfach.

Klaus
jeepwilli
Beiträge: 19
Registriert: 20.02.2007, 13:45

Beitrag von jeepwilli »

das ist alles ein bischen zu logisch.

Aber durchaus plausibel.

hmmmm... also bleibt ausschließlich eine Einigung mit B, damit A auf den Hof kommt.

Wenn es die nicht gibt, kommt C nicht auf sein Grundstück, weil A die Zufahrt zuparkt, weil sie ihm ja gehört.

Da nutzt dem C auch nicht das Wegerecht für das Teil-Grdst. an B.

Pech für alle Beteiligten..... :twisted: :twisted:
Rainer
Beiträge: 88
Registriert: 21.02.2007, 04:27

Beitrag von Rainer »

Richtig, es bleibt ausschließlich die Möglichkeit, eine Einigung unter Änderung der Grundbucheintragung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks herbeizuführen.

Jede qualitative und quantitative Ausweitung des Wegerechts durch den Berechtigten ist unzulässig und kann durch den eigentümer des belasteten Grundstücks sowohl gerichtlich als auch praktisch (z.b. Tor) unterbunden werden.
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