Historisch Grenze
Moderator: Klaus
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Historisch Grenze
Nachbar A läßt sein Grundstück vermessen. Dabei wir festgestellt, das die Gegebenheiten nicht mit dem Grenzverlauf übereinstimmen. Die Grenze verläuft in Wirklichkeit 50cm bei Nachbar B durch das Grundstück.
Soweit sich Nachbar A und Nachbar B erinnern können, war die Gegebenheit immer passend. Grenzsteine wurden leider bei der Vermessung nicht gefunden. Aufgrund dieser Tatsache, hat Nachbar B das Grenzprotokoll nicht unterschrieben. Der Vermesser (privat) sagt nun, die Vermessung könnte wegen der fehlenden Unterschrift nicht beim Katasteramt bearbeitet werden.
Darf Nachbar B einfach so seine Unterschrift verweigern, und somit Nachbar A am Grunstücksverkauf hindern?
Tatort: NRW
Gruß
Der Amtsschimml
Soweit sich Nachbar A und Nachbar B erinnern können, war die Gegebenheit immer passend. Grenzsteine wurden leider bei der Vermessung nicht gefunden. Aufgrund dieser Tatsache, hat Nachbar B das Grenzprotokoll nicht unterschrieben. Der Vermesser (privat) sagt nun, die Vermessung könnte wegen der fehlenden Unterschrift nicht beim Katasteramt bearbeitet werden.
Darf Nachbar B einfach so seine Unterschrift verweigern, und somit Nachbar A am Grunstücksverkauf hindern?
Tatort: NRW
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Der Amtsschimml
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Warum sollte der denn das Produkoll von A´s Vermessers unterschreiben. Der könnte ja der Saufkumpan von A sein.
Und was soll das Katasteramt denn damit wollen. Das Grundstück hat sich ja wohl nicht verändert, nur Ihr Wissen um der richtigen Grenze.
In BW macht die Vermessung das Katasteramt und setzt wenn nötig auch neue Steine.
Klaus
P.S. Wenn A nun die Grenze kennt kann er das dem Käufer ja so sagen.
Und was soll das Katasteramt denn damit wollen. Das Grundstück hat sich ja wohl nicht verändert, nur Ihr Wissen um der richtigen Grenze.
In BW macht die Vermessung das Katasteramt und setzt wenn nötig auch neue Steine.
Klaus
P.S. Wenn A nun die Grenze kennt kann er das dem Käufer ja so sagen.
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Also ich versteh nicht was das Katasteramt anerkennen will. Die Grenzpunkte haben sich nicht verändert. Es wurden nur neue Steine gesetzt. Was fü eine Vermesser soll das denn gewesen sein.
In BW kommen die vom Katasteramt. Die Setzen die Steine dort wo es im Plan vermerkt ist. Daher muss man am Plan nichts ändern.
Vor allem brauch ich da keinen Nachbarn.
Klaus
In BW kommen die vom Katasteramt. Die Setzen die Steine dort wo es im Plan vermerkt ist. Daher muss man am Plan nichts ändern.
Vor allem brauch ich da keinen Nachbarn.
Klaus
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Ich habe mich auch mal im www schlau gemacht:
Der Vermesser war ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind kompetente Partner in allen Fragen des Vermessungswesens. Sie sind beliehene Freiberufler und verstehen sich als ganzheitliche Gesamtdienstleister rund um das Grundstück. Das besondere: Der Staat hat ihnen hoheitliche Aufgaben übertragen, so dass die ÖbVI Behörden in funktionalem Sinne sind.
Sie führen zum Beispiel hoheitliche Vermessungen im Kataster durch und sind befugt Beurkundungen vorzunehmen sowie Bescheinigungen auszustellen.
Aufgrund der hohen Verantwortung, die das Amt des ÖbVI mit sich bringt, wird die Art der Aufgabenwahrnehmung in den Berufsordnungen definiert. Die Tätigkeit als ÖbVI erfordert eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde, die nur erfolgt, wenn die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen vermessungstechnischen Dienst vorliegt und über mehrere Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben wurden.
Die überragende Bedeutung unseres verfassungsrechtlich über Artikel 14 des Grundgesetzes garantierten Eigentumssicherungssystems von Grund und Boden gebietet es, diese hoheitlichen Aufgaben staatlich zu gewährleisten. Daher stellt das Modell der Beleihung der freiberuftlich tätigen ÖbVI die weitestgehende verfassungsrechtlich zulässige Form einer Aufgabenübertragung vom Staat auf die Wirtschaft dar. Die öffentliche Bestellung garantiert daher freiberufliche Dienstleistung bei staatlicher Aufsicht. Die ÖbVI sind demgemäß an die staatliche Kostenordnung und bezüglich ihrer privatrechtlich- ingenieurtechnischen Betätigungen an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gebunden; dies soll im Interesse des Verbrauchers einen Qualitätsfördernden Leistungswettewerb statt eines ruinösen Preiskampf gewährleisten.
So wie ich das verstanden habe, hat der die gleiche Funktion wie jemand vom Katasteramt.
Wenn in BW die Unterschrift des Nachbarn nicht nötig ist, wenn neu Grenzsteine gesetzt werden, finde ich das merkwürig.
Gruß
Der Amtsschimmel
Der Vermesser war ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind kompetente Partner in allen Fragen des Vermessungswesens. Sie sind beliehene Freiberufler und verstehen sich als ganzheitliche Gesamtdienstleister rund um das Grundstück. Das besondere: Der Staat hat ihnen hoheitliche Aufgaben übertragen, so dass die ÖbVI Behörden in funktionalem Sinne sind.
Sie führen zum Beispiel hoheitliche Vermessungen im Kataster durch und sind befugt Beurkundungen vorzunehmen sowie Bescheinigungen auszustellen.
Aufgrund der hohen Verantwortung, die das Amt des ÖbVI mit sich bringt, wird die Art der Aufgabenwahrnehmung in den Berufsordnungen definiert. Die Tätigkeit als ÖbVI erfordert eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde, die nur erfolgt, wenn die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen vermessungstechnischen Dienst vorliegt und über mehrere Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben wurden.
Die überragende Bedeutung unseres verfassungsrechtlich über Artikel 14 des Grundgesetzes garantierten Eigentumssicherungssystems von Grund und Boden gebietet es, diese hoheitlichen Aufgaben staatlich zu gewährleisten. Daher stellt das Modell der Beleihung der freiberuftlich tätigen ÖbVI die weitestgehende verfassungsrechtlich zulässige Form einer Aufgabenübertragung vom Staat auf die Wirtschaft dar. Die öffentliche Bestellung garantiert daher freiberufliche Dienstleistung bei staatlicher Aufsicht. Die ÖbVI sind demgemäß an die staatliche Kostenordnung und bezüglich ihrer privatrechtlich- ingenieurtechnischen Betätigungen an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gebunden; dies soll im Interesse des Verbrauchers einen Qualitätsfördernden Leistungswettewerb statt eines ruinösen Preiskampf gewährleisten.
So wie ich das verstanden habe, hat der die gleiche Funktion wie jemand vom Katasteramt.
Wenn in BW die Unterschrift des Nachbarn nicht nötig ist, wenn neu Grenzsteine gesetzt werden, finde ich das merkwürig.
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Der Amtsschimmel
Das ist wie ein öffentlich bestellter Gutachter. Denn kann das Gericht bestellen, dann ist er nur dem Gericht verbunden.
Aber auch die Parteien im Rechtstreit können einen solchen bestellen, dann ist er ein Parteigutachter. Dieser ist seinem Auftragnehmen verbunden, also nicht unabhängig.
Nochmals die grundlegende Frage. Was soll denn im Katasteramt geändert werden. Es haben sich nicht die Grenzen verändert, sondern es wurden nur verschwundene Grenzsteine ersetzt.
An diese will sich der Nachbar nicht halten, also muss man den Nachbarn verklagen.
Klaus
Aber auch die Parteien im Rechtstreit können einen solchen bestellen, dann ist er ein Parteigutachter. Dieser ist seinem Auftragnehmen verbunden, also nicht unabhängig.
Nochmals die grundlegende Frage. Was soll denn im Katasteramt geändert werden. Es haben sich nicht die Grenzen verändert, sondern es wurden nur verschwundene Grenzsteine ersetzt.
An diese will sich der Nachbar nicht halten, also muss man den Nachbarn verklagen.
Klaus
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Ich denke mal es ist egal, ob ein ÖbVI oder ein Katasteramt die Sache vermißt.
Ich habe mich nochmal schlau gemacht, in diesem Fall handelt es sich um eine "nicht festgestellte Grenze".
Auszug:
*************************************************************
Sogenannte "nicht festgestellte Grenzen" des Baugrundstückes
(ist im §17 VermKatG NW geregelt) Diese Grenzen sind nicht mit den heutigen Maßstäben einer Eigentümerbeteiligung (Grenztermin) und den Genauigkeitsgrundsätzen erfasst und dementsprechend will der Gesetzgeber, dass durch einen ÖBVI oder eine ihm gleichgestellte Behörde geprüft wird, ob das Bauvorhaben von dieser Grundstücksgrenze betroffen ist, damit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten sind (Rechtssicherheit der Grenze). "Nicht festgestellte Grenzen" können in der Örtlichkeit erhebliche Lageabweichungen von der Grafik der Karte haben (Lageunsicherheit). Dies kann zu Verzerrungen der Karte je nach Maßstab von bis zu 5 m führen. Eine Errichtung eines Gebäudes im Bereich einer solchen Grenze kann somit leicht zu Komplikationen mit dem Nachbarn führen, wenn sie nicht beachtet wird.
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Gruß
der Amtsschimmel
Ich habe mich nochmal schlau gemacht, in diesem Fall handelt es sich um eine "nicht festgestellte Grenze".
Auszug:
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Sogenannte "nicht festgestellte Grenzen" des Baugrundstückes
(ist im §17 VermKatG NW geregelt) Diese Grenzen sind nicht mit den heutigen Maßstäben einer Eigentümerbeteiligung (Grenztermin) und den Genauigkeitsgrundsätzen erfasst und dementsprechend will der Gesetzgeber, dass durch einen ÖBVI oder eine ihm gleichgestellte Behörde geprüft wird, ob das Bauvorhaben von dieser Grundstücksgrenze betroffen ist, damit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten sind (Rechtssicherheit der Grenze). "Nicht festgestellte Grenzen" können in der Örtlichkeit erhebliche Lageabweichungen von der Grafik der Karte haben (Lageunsicherheit). Dies kann zu Verzerrungen der Karte je nach Maßstab von bis zu 5 m führen. Eine Errichtung eines Gebäudes im Bereich einer solchen Grenze kann somit leicht zu Komplikationen mit dem Nachbarn führen, wenn sie nicht beachtet wird.
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Gruß
der Amtsschimmel
Das löst Ihr Problem nicht.
Entweder misst das Katasteramt selber, dann ist keinerlei Zustimmung der Parteien notwendig.
oder
eine Partei misst dann muss die andere der Messung zustimmen. Falls nicht muss die Zustimmung auf dem Klageweg erzwungen werden. Dann kann die Gegenseite durch die Bestellung eines eigenen Vermessers etwas anderes beweisen. Oder das Gericht den Beweis durch einen eigenen Gutachter beitragen.
Man will ja nicht ohne Grund die Zustimmung des Nachbarn. Also wird man ihn kaum so irgendwie zwingen können.
Bleibt also nur der Weg zum Gericht
Klaus
P.S. Ist die Vermessung falsch und wird das bei Gericht festgestellt hätte man Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Vermesser. Also wenig Risiko bei der Sache
Entweder misst das Katasteramt selber, dann ist keinerlei Zustimmung der Parteien notwendig.
oder
eine Partei misst dann muss die andere der Messung zustimmen. Falls nicht muss die Zustimmung auf dem Klageweg erzwungen werden. Dann kann die Gegenseite durch die Bestellung eines eigenen Vermessers etwas anderes beweisen. Oder das Gericht den Beweis durch einen eigenen Gutachter beitragen.
Man will ja nicht ohne Grund die Zustimmung des Nachbarn. Also wird man ihn kaum so irgendwie zwingen können.
Bleibt also nur der Weg zum Gericht
Klaus
P.S. Ist die Vermessung falsch und wird das bei Gericht festgestellt hätte man Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Vermesser. Also wenig Risiko bei der Sache
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Nach jeder Vermessung, egal ob durch Katasteramt oder Veremessungsfirma, findet ein sogenannter "Abmarkungstermin" statt. Bei diesem sollen alle beteiligten Grundstückseigentümer anwesend sein und die Richtigkeit der Vermessung durch Unterschrift bestätigen.
Unterschreibt ein Nachbar nicht, hat das m.E. keine Folgen, weil hier kein Grundstück (in der Größe) geändert wurde. Jeder kennt jetzt die Grenze und kann somit sein Grundstück z.B. einzäunen oder darauf bauen. Die Unterlagern des Katasteramts müßten somit mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
Wenn man das überprüfen will, bestellt man sich einen sogenannten qualifizierten (mit Maßen versehenen) Lageplan und mißt das Grundstück nach.
Unterschreibt ein Nachbar nicht, hat das m.E. keine Folgen, weil hier kein Grundstück (in der Größe) geändert wurde. Jeder kennt jetzt die Grenze und kann somit sein Grundstück z.B. einzäunen oder darauf bauen. Die Unterlagern des Katasteramts müßten somit mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
Wenn man das überprüfen will, bestellt man sich einen sogenannten qualifizierten (mit Maßen versehenen) Lageplan und mißt das Grundstück nach.
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