Wegerecht kein Eigentumsrecht?
Wegerecht kein Eigentumsrecht?
Hallo und einen schönen Guten Abend!
Ich bin neu hier und suche dringend Rat! Es geht um 2 aneinander gebaute Häuser mit nur einer Eingangstür. Dem Eigentümer A (Einfamilienhaus) gehört diese Eingangstür und Eigentümer B (Mietshaus) kann sein Obkjekt nur durch diese betreten. Weiterhin hat A eine Waschküche, durch die B per Wegerecht direkt in seinen Garten kommt. A kann durch diese WK auch in seinen Garten, muss aber über das Grundstück (bzw. Kellertreppe die A mal bezahlt hat) von B gehen. Nun ist B seit einiger Zeit der Meinung, das die benützen Wege zu seinem Grundstück ihm gehören und A alles hinnehmen muss, was B so tut (zB Tür zur WK wird absichtlich über nacht offen gelassen, B geht bei Abwesenheit in den Garten von A, und (!!!) A darf den Weg zu seinem Garten nicht mehr benutzen). Nun sieht es so aus, das A über seine Terasse auch in den Garten kann und B durch seine Garage auch in den seinigen. Also Ersatzwege sind vorhanden.
Was kann A tun:
a) um den allgemeinen Hausfrieden wieder herzustellen, dh B "lernt", das der Weg zu seinem Haus Eigentum von A ist und er schonend damit umzugehen hat? ( eigentlich sinnlos)
b) kann A das Wegerecht durch die eigene Waschküche einschränken bzw. aufheben?
PS: ein eingetragenes Wegerecht durch die WK gibt es an sich nicht; es heißt lediglich im Kaufvertrag, das B der Zugang zu seinem Objekt ermöglicht werden soll.
Ich bin neu hier und suche dringend Rat! Es geht um 2 aneinander gebaute Häuser mit nur einer Eingangstür. Dem Eigentümer A (Einfamilienhaus) gehört diese Eingangstür und Eigentümer B (Mietshaus) kann sein Obkjekt nur durch diese betreten. Weiterhin hat A eine Waschküche, durch die B per Wegerecht direkt in seinen Garten kommt. A kann durch diese WK auch in seinen Garten, muss aber über das Grundstück (bzw. Kellertreppe die A mal bezahlt hat) von B gehen. Nun ist B seit einiger Zeit der Meinung, das die benützen Wege zu seinem Grundstück ihm gehören und A alles hinnehmen muss, was B so tut (zB Tür zur WK wird absichtlich über nacht offen gelassen, B geht bei Abwesenheit in den Garten von A, und (!!!) A darf den Weg zu seinem Garten nicht mehr benutzen). Nun sieht es so aus, das A über seine Terasse auch in den Garten kann und B durch seine Garage auch in den seinigen. Also Ersatzwege sind vorhanden.
Was kann A tun:
a) um den allgemeinen Hausfrieden wieder herzustellen, dh B "lernt", das der Weg zu seinem Haus Eigentum von A ist und er schonend damit umzugehen hat? ( eigentlich sinnlos)
b) kann A das Wegerecht durch die eigene Waschküche einschränken bzw. aufheben?
PS: ein eingetragenes Wegerecht durch die WK gibt es an sich nicht; es heißt lediglich im Kaufvertrag, das B der Zugang zu seinem Objekt ermöglicht werden soll.
Danke und Gruß Bettie
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Nachbar baut Fenster zu
In diesem Fall kam es anders. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung. Sie klagte gegen die Baugeneimigung die dem Nachbarn erteilt wurde. Das Haus der Klägerin befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Nachbargebäude sollte nun ebenfalls dire.....
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Wessen Kaufvertrag mit wem ? Wenn Käufer D dem Verkäufer H verspricht das der Nachbar L im Wohnzimmer sitzen darf kann L nicht darauf bestehen wenn H das jetzt egal ist.ein eingetragenes Wegerecht durch die WK gibt es an sich nicht; es heißt lediglich im Kaufvertrag, das B der Zugang zu seinem Objekt ermöglicht werden soll.
Gibts den Verkäufer denn noch. Hat auch der Nachbar so einen Vertrag ??
Seid Ihre eine WEG - also ein Grundstück.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
1. Um welchen Vertrag gehts denn nun wieder, den A nicht gesehen haben will.Der Verkäufer an die beiden ist die Mutter von A und behauptet, dass das WGR nicht im Kaufvertrag steht. Aber den Vertrag an sich hat A nie gesehen. Gibt es hier ein Niesrecht??
2. Es geht hier um kein Recht sondern einen Vertrag
3. Kann der sein Grundstück gar nicht getreten und sein Haus nur über die gemeinsame Eingangstür ?? Mir ist das nicht ganz klar (oder ist die Gartentür gemeint)
In einem Vertrag kann man vereinbaren was man will. Das hat dann nichts mit Wegerecht zu tun.
Versuch doch mal genau, die Verträge zu erklären, am besten wörtlich.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo Klaus!
Manchmal umschreibt man einfach zu viel!
Also diese beiden Häuser waren ursprünglich als Familienwohnsitz für nur eine Familie gedacht. Da aber der Eigentümer der Häuser verstorben ist, wurden beide Häuser von der Witwe an verschiedene Familien verkauft.
A hat das Einfamilienhaus mit der Eingangstür und der Waschküche. B kommt nur durch diese Tür und das Treppenhaus von A zu seinem Haus. Die hinter dem Haus liegenden Gärten sind
1) durch die Waschküche von A zu erreichen
2) kann jeder Hauseigentümer seinen Garten aber auch über sein eigenes Grundstück erreichen. Was für B heißt, das er den Garten durch die Garage (liegt direkt neben seinem Haus) betreten kann. Muss also nicht den Weg durch die Waschküche wählen.
B denkt aber, das diese benutzen Wege sein Eigentum wären und A nichts dagegen machen kann. Wobei bei der Eingangstür dieses auch gar nicht zur Diskussion steht (A weiß um die Kosten des Einbaus einer eigenen Hauseingangstür). Jetzt tanzt B seinem Nachbarn auf den Nerven rum und mischt sich permanent in fremde Belange und vergreift sich am Eigentum von A.
Kann A das Wegerecht durch die Waschküche einschränken? Denn im KV von A steht wie gesagt nur, das er B den Zugang zum Grundstück ermöglichen muss. Es ist nicht speziell der Weg zum Garten genannt.
Besser formuliert?!
Manchmal umschreibt man einfach zu viel!
Also diese beiden Häuser waren ursprünglich als Familienwohnsitz für nur eine Familie gedacht. Da aber der Eigentümer der Häuser verstorben ist, wurden beide Häuser von der Witwe an verschiedene Familien verkauft.
A hat das Einfamilienhaus mit der Eingangstür und der Waschküche. B kommt nur durch diese Tür und das Treppenhaus von A zu seinem Haus. Die hinter dem Haus liegenden Gärten sind
1) durch die Waschküche von A zu erreichen
2) kann jeder Hauseigentümer seinen Garten aber auch über sein eigenes Grundstück erreichen. Was für B heißt, das er den Garten durch die Garage (liegt direkt neben seinem Haus) betreten kann. Muss also nicht den Weg durch die Waschküche wählen.
B denkt aber, das diese benutzen Wege sein Eigentum wären und A nichts dagegen machen kann. Wobei bei der Eingangstür dieses auch gar nicht zur Diskussion steht (A weiß um die Kosten des Einbaus einer eigenen Hauseingangstür). Jetzt tanzt B seinem Nachbarn auf den Nerven rum und mischt sich permanent in fremde Belange und vergreift sich am Eigentum von A.
Kann A das Wegerecht durch die Waschküche einschränken? Denn im KV von A steht wie gesagt nur, das er B den Zugang zum Grundstück ermöglichen muss. Es ist nicht speziell der Weg zum Garten genannt.
Besser formuliert?!
Danke und Gruß Bettie
B kommt nur durch diese Tür und das Treppenhaus von A zu seinem Haus.
Also zwei Häuser mit einem Treppenhaus sind bei mir ein Haus und eine Wohnungseigentumsgemeinschaft auf einem Grundstück. Daher nochmal die Frage ist das "ein" Grundstück.
Aber wenn doch nicht besteht nur ein Vertrag der den Zugang regelt. Und Verträge kann man auch kündigen. Mit angemessener Frist natürlich.
Also würde ich den Gartenzugang zum Jahreswechsel kündigen und den Zugang zum Treppenhaus dann ein halbes Jahr später
Vorher mal in Grundbuch schauen, ins Baulastenverzeichnis und mal die Verträge in die Hand nehmen und lesen. Die Geschichte klingt nicht richtig.
Oder einen Anwalt nehmen, wobei der die selben Fragen stellt wie ich.
Denn im KV von A steht wie gesagt nur, das er B den Zugang zum Grundstück ermöglichen muss.
Damit ist nur das Grundstück gemeint, und wenn der Nachbar ne Garage hat hat der doch bereits Zugang zu seinem Grundstück .
Klaus
Also zwei Häuser mit einem Treppenhaus sind bei mir ein Haus und eine Wohnungseigentumsgemeinschaft auf einem Grundstück. Daher nochmal die Frage ist das "ein" Grundstück.
Aber wenn doch nicht besteht nur ein Vertrag der den Zugang regelt. Und Verträge kann man auch kündigen. Mit angemessener Frist natürlich.
Also würde ich den Gartenzugang zum Jahreswechsel kündigen und den Zugang zum Treppenhaus dann ein halbes Jahr später
Vorher mal in Grundbuch schauen, ins Baulastenverzeichnis und mal die Verträge in die Hand nehmen und lesen. Die Geschichte klingt nicht richtig.
Oder einen Anwalt nehmen, wobei der die selben Fragen stellt wie ich.
Denn im KV von A steht wie gesagt nur, das er B den Zugang zum Grundstück ermöglichen muss.
Damit ist nur das Grundstück gemeint, und wenn der Nachbar ne Garage hat hat der doch bereits Zugang zu seinem Grundstück .
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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