Gesetze des Bundesland:

Die meisten Bundesländer haben eigene Gesetze.


  • § Grenzabstände für Wald
    (1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
    1.
    gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken
    10 m
    2.
    gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen
    3 m
    3.
    gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung
    6 m
    und bei Verjüngung
    4 m
    4.
    gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind
    2 m
    (2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4
    (3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.





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