Nach einen im Zivilverfahren unwidersprochenem Vortrag des Nachbarn hält der Beklagte seit Sommer 2017 in seinem Grundstück einen Hahn und knapp ein duzend Hennen, die aber während der Nacht im Hühnerstall sind.
Der Hahn kräht bereits morgens um 4 Uhr täglich m.....
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Das Gericht stellt auf Grundlage eines Gutachtens fest, dass durch die vom Nachbargeb?ude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine Eigentumsst?rung vorliegt. Die Einwirkung des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern entsteht durch eine st?rende Ablenkung des Lichts und hat ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargeb?ude. W?hrend Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begr?nden, ist nunmehr ein Abwehranspruch aus ? 1004 BGB gegeben. Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte St?rung auf der Terrasse und in der Wohnung des Eigent?mers ist eine wesentliche Beeintr?chtigung und insbesondere in den fr?hen Abendstunden muss solche Einschr?nkung der Nutzbarkeit der Wohnung nicht hingenommen werden.
Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegte und ggf. bewies, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß hätten reduziert werden können, hat dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verbleiben nach den Beseitigungsmaßnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, können diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.