Studie offenbart Mängel
Die Rapid7-Studie ist der neueste beunruhigender Sicherheitstests im Zusammenhang mit dem "Internet der Dinge". Meist klappt es nicht mit der Kombination im eigenen Netz. Wenn also das Babyphon das Handy anrufen soll und V.....
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Das Gericht stellt auf Grundlage eines Gutachtens fest, dass durch die vom Nachbargebäude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine Eigentumsstörung vorliegt. Die Einwirkung des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern entsteht durch eine störende Ablenkung des Lichts und hat ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Während Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen, ist nunmehr ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben. Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung des Eigentümers ist eine wesentliche Beeinträchtigung und insbesondere in den frühen Abendstunden muss solche Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nicht hingenommen werden.
Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegte und ggf. bewies, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maà hätten reduziert werden können, hat dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verbleiben nach den BeseitigungsmaÃnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, können diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.