Die Kläger leben in einer Mietwohnung genau unter der der Eltern mit den lärmenden Kinden zwischen 11-16 Jahre. Das Miethaus wurde um die 60er Jahre in Massivbauweise erstellt.
Der Kläger bemängelt laute Geräusche, die in ihrer Wohnung zu rohen sind, Di.....
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Genau gesagt die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.
In dem Fall ging es um den Fall das Eheleute einen Massivhaus Unternehmen einen Auftrag zu Erstellung eines Mehrfamilienhauses erteilten. Das Unterkellerte Eigenheim sollte auf eigener Scholle errichtet in der Pfalz werden. Wegen gravierender Mängel kam es zu einem Beweissicherungsverfahren und anschließender Klage vor Gericht. Dafür mussten die Kläger bereits im Jahr 2017 für Gerichts und Rechtsanwaltskosten über 13000 Euro auslegen. Im Jahr darauf ging wie so oft der Bauunternehmer pleite und man blieb auf den Kosten sitzen.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger die ihnen entstandenen Prozesskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend und wiesen auf ihre finanzielle Situation hin. Das beklagte Finanzamt hat die beantragte Steuerermäßigung abgelehnt.
Das FG Neustadt hat eine Steuerermäßigung mit Urteil vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 3 K 2036/19 verneint.
Begründung des Gerichts
Nach Entscheidung des Finanzgerichts hätten die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr neues Eigenheim betroffen und sind für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Aber die Kläger hatte zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....
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Beide Kläger sind erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung gehabt. Das zusätzliche Baugrundstück sei nicht wirklich lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls auch wieder verkauft werden können. Die Aufwendungen seien auch nicht besonders außergewöhnlich.
Der Erwerb eines Hauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang einer normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien durchaus unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.
Auch nach Auffassung des Gericht stellten Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Das Urteil ist rechtskräftig
Schlau wäre es gewesen das Haus zu vermieten, dann wären alle Kosten Ausgaben gewesen. Ob es sich dann gerechnet hätte wäre eine andere Sache.
KS